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Quellensteuer

Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Bewilligung C) welche sich im Kanton aufhalten, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und entsprechender Ersatzeinkünfte der Quellensteuerpflicht.

Von der Besteuerung an der Quelle sind Ehegatten, die in rechtlicher und tatsächlich ungetrennter Ehe leben ausgenommen, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Dies gilt sinngemäss auch für Partnerinnen und Partner in eingetragener Partnerschaft.

Die Steuer berechnet sich aufgrund von Monatstarifen für Alleinstehende, verheiratete Alleinverdiener und Doppelverdiener. Die Arbeitgeber sind für die korrekte Abrechnung und Ablieferung der geschuldeten Steuerbeträge verantwortlich.

Als Schuldner der steuerbaren Leistung gilt der Arbeitgeber der quellensteuerpflichtigen Person. Der Arbeitgeber hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder der Verrechnung der Leistung abzuziehen bzw. allenfalls bei der quellenbesteuerten Person einzufordern. Die Abrechnung über die Quellensteuer ist de zuständigen Behörde fristgerecht einzureichen (im Kanton Thurgau sind die Gemeindesteuerämter für die Erhebung zuständig).

Die Quellensteuerformulare finden Sie als bearbeitbare pdf-Dateien unter folgendem Link: