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Hundehaltung

Kennzeichnung und Registrierung

Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der ersten Weitergabe an einen neuen Halter, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden und in der Heimtierdatenbank AMICUS registriert sein. Die Kennzeichnung und Registrierung des Hundes erfolgt durch einen praktizierenden Tierarzt/Tierärztin, ebenso bei importierten Hunden. Ein Halterwechsel muss in der Datenbank innerhalb von 10 Tagen nach der Übernahme erfolgen.
Ersthundehalter müssen sich und den Hund registrieren lassen. Für die Personenerfassung sind die Gemeinden zuständig, d.h. bei erstmaliger Hundehaltung muss dies vorab bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde angemeldet werden.

Meldepflicht bei der Gemeinde

Hundehalter müssen Änderungen ihrer Personalien, Halterwechsel sowie den Tod ihres Hundes innert 30 Tagen der Wohnsitzgemeinde melden (§ 9 Hundegesetz).

Bewilligungspflicht für potentiell gefährliche Hunde

Mit den entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen (§§ 3a und 3b Hundegesetz)

Tipps für den ersten Hund

Passt ein Hund zu mir? Ein Hund bedeutet für die nächsten 10 bis 15 Jahre die  Verantwortung für einen Hund zu übernehmen. Hunde-Ratgeber: nützliche Tipps für den ersten Hund

Hundeerziehungskurs

Das Hundegesetz des Kantons Thurgau schreibt vor, dass jede Person, die einen Hund hält, innerhalb eines Jahres nach dessen Anschaffung einen Kurs in anerkannter praktischer Hundeerziehung absolvieren muss. Dieser Kurs umfasst mindestens zehn Lektionen und behandelt Themen wie Leinenführigkeit, allgemeinen Gehorsam und das Verhalten des Hundes in der Umwelt. Auch spezielle Kurse für Welpen werden angeboten.

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss (pro Haushalt) eine Haftplichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. Franken abgeschlossen haben (§ 1a Hundegesetz).

Jährliche Hundesteuer

CHF 100.00 für den ersten Hund (pro Haushalt), CHF 140.00 für jeden weiteren Hund.

 

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