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Zurückschneide von Bäumen und Sträuchern

Allen Grundstückseigentümern ist bekannt, dass Bäume und Sträucher an Trottoirs und Strassen jährlich zurückgeschnitten werden müssen. Dies ist in erster Linie aus Sicherheitsgründen für Fussgängerinnen und Fussgänger, Velo-, Mofa- und Autofahrerinnen und -fahrer.

Folgende Abstände sind einzuhalten:

Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen.

Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60cm zur Strassen- oder Weggrenze aufweisen.

Strassen-Randabschlüsse sind von Überwachsungen zu befreien und zu reinigen.

Überragende Äste von Bäumen sind im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4.50 m, bei Wegen und Trottoirs auf einen solchen von 2.50 m zu stutzen.

Wir bitten die Grundeigentümerinnen un d-eigentümer, diesen Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über Strassen und Wege bis Mitte Juli 2026 nachzukommen.

Gemeinderat Gottlieben

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